Herstellung und Verkauf von Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführungen dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 24 AGB.

1.4 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.


2. Angebote, Angebotsunterlagen

2.1 Unser Angebot ist bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.

2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, anderen Unterlagen und Mustern – nachfolgend als Informationen bezeichnet - behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nur zum Zwecke der Vertragsverhandlungen genutzt werden. Die technischen Daten unserer Kataloge, Listen und Zeichnungen (einschließlich Gewichtsund Maßangaben) sind sorgfältig erstellt, Irrtum vorbehalten. Das Gleiche gilt für alle Daten unserer Verkaufsunterlagen. Alle Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns auch nach der Auftragsbestätigung vor.

2.3 Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden. Wir sind verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.


3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Kostenvoranschläge für Reparaturen sind unverbindlich. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.2 Wenn im Einzelfall keine abweichenden Bedingungen festgelegt werden, gelten nachfolgende Zahlungsbedingungen: Bei Bestellungen bis Euro 1000,- wird für Lieferung und Leistung ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungsdatum eingeräumt. Bei Bestellungen im Werte von mehr als Euro 1.000,-- sind bar ohne jeden Abzug 50% bei Zugang der Auftragsbestätigung zu zahlen. Der Restbetrag von 50% wird 30 Tage nach Datum der Schlussrechnung zur Zahlung fällig, nicht jedoch vor einer vertraglich bedungenen Abnahme. Skonto für den Anzahlungsbetrag kann bei Bezahlung der Schlussrechnung in Abzug gebracht werden. Skonto in Höhe von 2 % wird gewährt bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Skonto darf nur abgezogen werden, wenn alle vorhergehenden Rechnungen fristgerecht bezahlt sind.

3.3 Änderungen dieser Zahlungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

3.4 Verzugszinsen werden mit 5 % p.a. über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

3.5 Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Nach Annahme der Wechsel sind wir berechtigt, diese zurückzugeben, falls deren Annahme von der Landeszentralbank verweigert wird.

3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Besteller nicht zu.

3.7 Soweit eine umsatzsteuerfreie Lieferung oder Leistung in Betracht kommt, ist der Besteller verpflichtet, die erforderlichen Nachweise zu erbringen bzw. an deren Erbringung mitzuwirken. Für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG hat der Besteller seine USt-Ident.-Nr. mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an den buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken. Wird die Umsatzsteuerfreiheit vom Finanzamt nicht anerkannt, so hat der Besteller uns von der Umsatzsteuer, von Zinsen, von Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenkosten freizustellen bzw. an uns zu zahlen, es sei denn, daß die Nichtanerkennung von uns zu vertreten ist. Zur Einlegung von Rechtsbehelfen sind wir auf Verlangen des Bestellers nur verpflichtet, wenn dieser neben der Freistellung nach vorstehendem Absatz einen angemessenen Kostenvorschuß für das Rechtsbehelfsverfahren leistet.


4. Lieferfristen, Liefertermine

4.1 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine Abnahme bedungen ist oder wenn eine Montageverpflichtung vereinbart ist.

4.3 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn diese bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Beginn und Ende derartiger Umstände werden von uns in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

4.4 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, daß er die Abnahme des Leistungsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ersatz des Verzugsschadens oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller jedoch nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes zu verlangen.

4.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist nach einer entsprechenden Vorankündigung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

4.6 Die Einhaltung der Lieferzeiten setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.


5. Gefahrenübergang und Entgegennahme

5.1 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Auslieferungslagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers.

5.2 Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschaden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.

5.3 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

5.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen.

5.5 Teillieferungen sind zulässig.


6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferte Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der gelieferten Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

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Weiterleitung zum GVCN Zylinder.
Für Austauschzylinder senden Sie Ihre Anfrage bitte an hps@hpsinternational.com oder kontaktieren Sie Ihren lokalen Ansprechpartner.
Lernen Sie Hydropneu

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  • Die Erfolgsgeschichte von HPS Hydropneu begann mit der Firmengründung 1958 im Herzen Baden-Württembergs. Während zunächst hydraulische und pneumatische Antriebs- und Steuerkomponenten entwickelt wurden, kristallisierte sich nach einigen Jahren der Bereich Hydraulik als größere Stärke des Unternehmens heraus. Die Konzentration auf dieses Geschäftsfeld in Verbindung mit gezielten Innovationen und kompetenter lngenieurleistung führte hier zu einem hohen Leistungsstandard und positionierte HPS Hydropneu unter den führenden Herstellern im Hydraulik-Markt.
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